creme (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes)

  • Spirituosen mit der Verkehrsbezeichnung „-creme“ (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes), mit Ausnahme von Milcherzeugnissen, sind Liköre mit einem Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.
  • Der Mindestalkoholgehalt von „-creme“ (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 %vol.
  • Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß der EU-Spirituosenverordnung Nr. 110/2008 Kategorie 32 betreffend die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
  • Die Verkehrsbezeichnung kann durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.

Siehe auch den Beitrag Likör unter Gattungen.