Wodka

Gemäß der EU-Spirituosenverordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt im Anhang II Ziffer 15 Folgendes:

  • Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der durch Gärung mit Hefe gewonnen wird aus:
    > Kartoffeln und/oder Getreide oder
    > anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen und so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden. Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen; die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen des Anhangs I, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.
  • Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.
  • Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.
  • Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Wodka, der nicht ausschließlich aus den in Buchstabe a Ziffer i genannten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, ist zu kennzeichnen mit der Angabe „hergestellt aus …“, die durch die Bezeichnung(en) des/der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffs/Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etikettierung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG.


Siehe auch das Stichwort Subrowka im Lexikon sowie den Beitrag Wodka unter Gattungen.