IV. Geographisches Gebiet
„Schwarzwälder Mirabellenwasser“ darf ausschließlich im definierten und abgegrenzten geografischen Gebiet „Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland“ (sog. „definiertes Schwarzwaldgebiet“) aus Mirabellen dieser Region hergestellt werden.
Zum definierten Schwarzwaldgebiet zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil,Schwarzwald-Baar-Kreis, Waldshut und die kreisfreie Stadt Freiburg sowie vomRegierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Rastatt und vom Landkreis Karlsruhe ausschließlich die Gemeinden Rheinstetten, Malsch, Ettlingen, Waldbronn, Karlsbad sowie Marxzell und die kreisfreien Städte Baden-Baden, Pforzheim und Karlsruhe.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie den Produktspezifikation, „technical files“.