Rechtsgutachten zur Spirituosensteuer: geplante Steuererhöhung widerspricht dem Grundprinzip „Wesentlich Gleiches gleich behandeln“

BSI Aktuell 19/2026
15. September 2026

  • BSI-Rechtsgutachten sieht erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die geplante Erhöhung der Alkohol- bzw. Spirituosensteuer um 20 Prozent.
  • Haushaltskonsolidierung allein kann eine weitere steuerliche Ungleichbehandlung von Spirituosen und Spirituosen-Mischgetränken nicht rechtfertigen.
  • Gesundheitspolitische Lenkung muss erforderlich und gleichheitsgerecht sein – rückläufiger Konsum und mögliche Ausweichbewegungen sprechen gegen eine zusätzliche Sonderbelastung.

Bonn/Berlin (BSI) – Ein vom Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI) beauftragtes Rechtsgutachten der AWB Law GmbH, Münster, kommt zu dem Ergebnis, dass die zum 1. Januar 2027 geplante Erhöhung der Alkoholsteuer für Spirituosen um 20 Prozent mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und mit Unionsrecht nicht vereinbar sein dürfte.

Mehr Belastungsunterschied verlangt mehr Begründung

Das Gutachten stützt sich auf ein Grundprinzip: Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Spirituosensteuer soll von 13,03 auf 15,64 Euro je Liter reinen Alkohol steigen. Das Verhältnis zur vom Gutachten umgerechneten Biersteuer würde damit von rund 6,6:1 auf 7,9:1 wachsen. Die historisch unterschiedlichen Steuersysteme stellt das Gutachten nicht grundsätzlich in Frage. Kritisiert wird die zusätzliche Spreizung ohne entsprechend gewichtigen sachlichen Grund. Ein einleuchtender und verfassungsrechtlich anzuerkennender Grund für eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage ist nicht ersichtlich.

Haushaltsziel allein reicht als Rechtfertigung nicht aus

Nach der vom Gutachten ausgewerteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht das Ziel höherer Staatseinnahmen oder der Haushaltskonsolidierung für sich genommen nicht als Rechtfertigung. Auch ein gesundheitspolitischer Lenkungszweck müsse erforderlich und gleichheitsgerecht umgesetzt sein. Dagegen sind nach Auffassung der Gutachter insbesondere der seit Jahren rückläufige Spirituosenkonsum, ein Rückgang problematischer Konsummuster sowie des Alkoholkonsums unter Jugendlichen und mögliche Ausweichreaktionen der Verbraucher zu berücksichtigen. Zudem stehen sichere Mehreinnahmen und beabsichtigter Konsumrückgang im Widerspruch: Sinkt der Konsum, schrumpft auch die Steuerbasis.

EU-Mindeststeuersätze sind kein Freibrief

Auch unionsrechtlich setzt das Gutachten einen neuen Akzent: EU-Richtlinien lassen den Mitgliedstaaten bei den Steuersätzen Spielraum, dieser bleibt aber an den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 110 AEUV gebunden. Vergleichbare, miteinander konkurrierende Produkte dürfen nicht ohne objektive Rechtfertigung beliebig unterschiedlich belastet werden.

BSI fordert Streichung der geplanten Erhöhung

Für den BSI ergänzt das Gutachten die bisherige ökonomische und gesundheitspolitische Kritik um eine weitere eigenständige rechtliche Dimension. Anschaulich ist auch der Hinweis, dass selbst spirituosenhaltige Mischgetränke mit vergleichsweise niedrigem Alkoholgehalt von der Erhöhung erfasst werden, weil die Steuer nicht allein am Alkoholgehalt des fertigen Getränks anknüpft. Der BSI fordert deshalb die Streichung der Erhöhung. „Mit dem Gutachten geht es dem BSI nicht um eine stärkere Besteuerung anderer Getränkekategorien. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, ob die geplante zusätzliche Belastung von Spirituosen rechtlich tragfähig, sachgerecht begründet und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist - eine Frage, die das Gutachten mit Blick auf erhebliche rechtliche Bedenken kritisch bewertet.“, so Angelika Wiesgen-Pick, Geschäftsführerin des BSI.

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