Rum

Mindestalkoholgehalt: 37,5 % vol
I. Zutatenliste
  • Melassedestillat/Zuckerrohrdestillat
  • Wasser
  • Zucker (falls verwendet)
  • Farbe: Zuckerkulör (falls verwendet)


II. Nährwertangaben
Rum 37,5 % volpro 20 mlpro 100 ml
Energie kcal/kJ41 kcal/172 kJ207 kcal/858 kJ
Gesamtfett00
Gesättigte Fettsäuren00
Kohlenhydrate00
Zucker00
Eiweiß00
Salz00

III. Beschreibung
  1. Rum ist

    i) eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist, oder

    ii) eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Saft aus Zuckerrohr gewonnen wird und die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zu der Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit den in Anhang III der Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira in Verkehr gebracht werden.
     
  2. Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.
     
  3. Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 der Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist nicht zulässig.
     
  4. Rum darf nicht aromatisiert werden.
     
  5. Rum darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
     
  6. Die Angabe „traditionnel“ kann jede der geografischen Angaben gemäß Anhang III Kategorie 1 „Rum“ der Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ergänzen, wenn der Rum nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wird. Der Rum muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweisen und darf nicht gesüßt sein. Die Verwendung der Angabe „traditionnel“ schließt die Verwendung der Begriffe „aus der Zuckerherstellung“ oder „landwirtschaftlich“, mit denen die Verkehrsbezeichnung „Rum“ und die geografischen Angaben ebenfalls ergänzt werden können, nicht aus.

    Diese Bestimmung lässt die Verwendung der Angabe „traditionnel“ für alle Erzeugnisse, die nicht unter diese Bestimmung fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden Kriterien unberührt.